Dubai-Gesellschaft und deutsche Hinzurechnung: wann Steuer ohne Ausschüttung entsteht.
Die Hinzurechnungsbesteuerung verbindet Beherrschung, niedrige Besteuerung und passive Einkünfte. Die tatsächliche Tätigkeit entscheidet über das Ergebnis.


Direkte Antwort
Amtliche Grundlage: Bundesministerium der Justiz: Außensteuergesetz, geprüft am 11. August 2026.
Der Szenario-Klassiker bei deutschen Unternehmern mit Dubai-Ambitionen geht so: Die GmbH in Deutschland bleibt, eine VAE-Gesellschaft wird zusätzlich gegründet, Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren werden in die UAE-Tochter umgeleitet, und der Gründer geht davon aus, dass 0 Prozent UAE-Körperschaftsteuer seine deutsche Gesamtbelastung drückt. Tut sie nicht. §§ 7 bis 14 AStG rechnen die passiven Einkünfte der VAE-Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter zu, besteuern sie auf seiner deutschen Einkommensteuerebene, und fordern die Steuer auch dann, wenn kein Euro aus Dubai geflossen ist. Diese "Hinzurechnungsbesteuerung", oft als CFC-Regelung (Controlled Foreign Corporation) bezeichnet, ist die am häufigsten übersehene Falle in UAE-Strukturen von DACH-Unternehmern. Dieser Beitrag erklärt, wann sie greift, wie sie rechnet, und wie man sie legitim vermeidet.
| 🇩🇪 Deutschland (§§ 7-14 AStG) | 🇦🇹 Österreich (§ 10a KStG) | |
|---|---|---|
| Beherrschungsschwelle | > 50 % (zusammen mit nahestehenden Personen nach § 1 Abs. 2 AStG) | > 50 % (Anteile verbundener Unternehmen mit ≥ 25 % werden aggregiert) |
| Niedrigsteuer-Schwelle | < 15 % effektiv (seit ATAD-UmsG 2022, vorher 25 %) | < 15 % effektiv (einheitlich ab 1.1.2026, vorher 12,5 %) |
| Passive Einkünfte | Katalog in § 8 Abs. 1 AStG (Zinsen, Dividenden, Lizenzen, Miete, Krypto-Eigenhandel, bestimmte Dienstleistungen) | Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Finanzleasing, Versicherungs- und Bankerträge |
| Substance-Ausnahme (Motivtest) | § 8 Abs. 2 AStG, schmal: EU/EWR + echte wirtschaftliche Tätigkeit. Drittstaaten kaum nutzbar. | Substanztest: Mitarbeiter, Ausstattung, Vermögenswerte in der ausländischen Gesellschaft |
| Gilt für | Natürliche Personen UND Kapitalgesellschaften | Nur Kapitalgesellschaften (§ 10a KStG); Einzelpersonen separat über EStG |
| Steuerwirkung | "Dry income" zur regulären ESt/KSt, plus ggf. Gewerbesteuer | Hinzurechnung zum Gewinn der österreichischen Gesellschaft, KSt-Satz |
Bedingung 1: Inländische Beherrschung
§ 7 AStG definiert die erste Hürde: Die ausländische Gesellschaft muss von unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland beherrscht werden. Die Grenze liegt bei mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte, direkt oder indirekt, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG.
Die Attribution ist weit gefasst. Beispiel aus der Finanzverwaltungs-Praxis: Herr A hält 12 Prozent direkt an der UAE-A-AG, seine deutsche GmbH hält weitere 20 Prozent indirekt. Addiert werden beide, da die GmbH eine nahestehende Person ist. Gesamtquote: 32 Prozent. Liegt unter 50 Prozent, § 7 AStG greift nicht. Wären es 52 Prozent zusammengerechnet, griffe § 7 AStG, und die UAE-A-AG wäre Zwischengesellschaft.
Die Beherrschung wird auf Jahresendstichtag geprüft. Zwischenjährige Veränderungen (Anteilsverkauf, Kapitalerhöhung, Gründerzugänge) ändern nichts für das laufende Wirtschaftsjahr. Für mehrjährige Strukturen ist die Beherrschungsquote auf jedes Jahr separat zu prüfen.
Für den typischen DACH-Unternehmer, der alleiniger Gesellschafter seiner UAE-Freezone-Gesellschaft ist, liegt die Quote bei 100 Prozent. Die erste Bedingung ist also immer erfüllt.
Bedingung 2: Niedrigbesteuerung
§ 8 Abs. 5 AStG definiert die Niedrigbesteuerung. Die Schwelle wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2022 von 25 auf 15 Prozent effektive Steuerbelastung abgesenkt. Effektiv bedeutet: Es kommt nicht auf den nominellen Steuersatz an, sondern auf die tatsächliche Steuer im Verhältnis zum Gewinn.
Für eine Dubai-Gesellschaft bedeutet das konkret:
- QFZP-Status mit 0 Prozent: weit unter 15 Prozent. Niedrigbesteuerung erfüllt.
- Nicht-QFZP mit 9 Prozent UAE-Körperschaftsteuer: ebenfalls unter 15 Prozent. Niedrigbesteuerung erfüllt.
- VAE-Gesellschaft mit DMTT-Top-up-Besteuerung auf 15 Prozent: exakt an der Schwelle. Effektiv knapp erfüllt oder knapp nicht, abhängig von der Berechnung.
Das bedeutet: Für fast alle Dubai-Strukturen, in denen ein DACH-Unternehmer Gesellschafter ist, ist die zweite Bedingung erfüllt. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung hängt damit vollständig an der dritten Bedingung, passive Einkünfte.
Bedingung 3: Passive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 AStG
§ 8 Abs. 1 AStG listet aktive Tätigkeiten auf. Alles, was nicht explizit als aktiv gelistet ist, gilt als passiv. Das klingt umständlich, funktioniert aber in der Praxis als Katalog: Aktive Einkünfte sind typischerweise Produktion, Handel mit Fremden, Dienstleistungen in bestimmten Konstellationen, und Einkünfte aus qualifiziertem Handelsbetrieb.
Als passiv gelten insbesondere:
- Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben, Anleihen
- Dividenden aus Beteiligungen (mit begrenzten Ausnahmen für aktive Beteiligungsgesellschaften)
- Lizenzgebühren aus der Überlassung von Marken, Patenten, Software
- Miet- und Pachteinnahmen aus Immobilien oder beweglichem Vermögen
- Gewinne aus Eigenhandel in Kryptowährungen und Wertpapieren (außer Market-Making als aktiver Broker)
- Gewinne aus reinem Halten von Beteiligungen ohne aktive Funktion
- Bestimmte Dienstleistungen an nahestehende inländische Unternehmen ("passivierte Dienstleistungen")
Eine UAE-Holding, die eine deutsche operative GmbH hält und Dividenden empfängt, erzielt fast ausschließlich passive Einkünfte. Gleiches gilt für eine VAE-Gesellschaft, die Krypto für eigenes Konto handelt, Lizenzgebühren aus deutscher Marke einnimmt oder deutsche Immobilien verwaltet.
Umgekehrt ist eine VAE-Gesellschaft, die Beratungsleistungen an fremde internationale Kunden erbringt, ein Produkt herstellt und verkauft, oder im Großhandel mit Waren tätig ist, typischerweise aktiv und fällt nicht unter die Hinzurechnung, selbst wenn die ersten beiden Bedingungen erfüllt sind.
Der Motivtest: Die schmale Ausnahme
§ 8 Abs. 2 AStG sieht eine Entlastungsmöglichkeit vor: Wird nachgewiesen, dass die ausländische Gesellschaft in einem EU- oder EWR-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und nicht nur zur Steuergestaltung errichtet wurde, kann die Hinzurechnung entfallen. Dies ist der sogenannte Motivtest oder Substance-Test.
Für VAE-Gesellschaften ist der Motivtest in der ursprünglichen Form nicht anwendbar, weil die VAE kein EU/EWR-Staat sind. Es gab und gibt laufende EuGH-Verfahren dazu, ob eine Ausdehnung des Motivtests auf Drittstaaten unionsrechtlich geboten wäre, aber Stand April 2026 ist die deutsche Finanzverwaltungs-Praxis restriktiv: Für Dubai-Strukturen steht der Motivtest faktisch nicht zur Verfügung.
Das bedeutet: Die klassische Verteidigungslinie ("Wir haben echte Substanz, echte Mitarbeiter, echtes Büro") rettet die VAE-Gesellschaft vor der QFZP-Substanzprüfung, aber nicht vor § 8 Abs. 1 AStG, wenn die Einkünfte passiv sind. Substanz hilft gegen die UAE-CT-Folgen. Aktivität hilft gegen die deutsche Hinzurechnung.
Das "Dry Income"-Problem und der Anrechnungsüberhang
Die bittere Pointe der Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass sie "dry income" erzeugt: Die deutsche Steuer wird fällig, obwohl der Gesellschafter keinen Euro aus der VAE-Gesellschaft erhalten hat. Die Gewinne bleiben auf dem Konto in Dubai, aber das deutsche Finanzamt verlangt Zahlung aus Privatvermögen.
Bei einer natürlichen Person wird der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gezählt und nach § 32d EStG mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag belastet, sofern keine Tarifbesteuerung günstiger ist. Bei einer deutschen Kapitalgesellschaft erhöht der Betrag den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn.
Zusätzlich zur Einkommensteuer greift auch die Gewerbesteuer bei einem Gewerbebetrieb, wenn der Hinzurechnungsbetrag nach Gewerbesteuergesetz gewerblich qualifiziert wird. Die Doppelbelastung kann in Einzelfällen über 40 Prozent Gesamtbelastung des passiven UAE-Einkommens führen.
Ausländische Steuern, die die VAE-Gesellschaft gezahlt hat, können theoretisch nach § 12 AStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Praktisch bringt das bei Dubai wenig: Die UAE-Steuerbelastung bei 0-Prozent-QFZP ist null, die Anrechnung ist daher null. Bei 9-Prozent-Belastung entsteht oft ein Anrechnungsüberhang: Die UAE-Steuer ist niedriger als die deutsche Steuer, die Differenz bleibt als zusätzliche Belastung, und ein Teil der UAE-Steuer kann mangels deutscher Bemessungsgrundlage verfallen.
Österreich: § 10a KStG und die 25-Prozent-Schwelle
Das österreichische Pendant ist § 10a KStG, in Kraft seit 1. Januar 2019, Umsetzung der EU-ATAD-Richtlinie. Es gilt nur für österreichische Kapitalgesellschaften, nicht für Einzelpersonen. Für natürliche Personen existiert in Österreich keine direkte CFC-Regelung nach demselben Muster; stattdessen greifen Missbrauchsvorschriften und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Die österreichische Beherrschungsschwelle liegt bei mehr als 50 Prozent, ebenso wie in Deutschland. Ein wichtiger Unterschied in der Berechnung: Anteile verbundener Unternehmen (Unternehmen, an denen die österreichische Körperschaft mindestens 25 Prozent hält) werden mit den direkten Anteilen aggregiert. Das bedeutet, eine österreichische GmbH, die 30 Prozent direkt an der VAE-Gesellschaft hält, und zusätzlich 30 Prozent über eine verbundene Tochter mit einer 26-Prozent-Beteiligung an derselben VAE-Gesellschaft, kommt auf 60 Prozent aggregiert und überschreitet damit die Beherrschungsschwelle. Die Verzweigung über Tochtergesellschaften wird in Österreich deutlich breiter aufgegriffen als in Deutschland.
Zusätzlicher Filter in Österreich: Die Ein-Drittel-Regel. § 10a KStG greift nur, wenn die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte ausmachen. Liegt der Passiv-Anteil darunter, bleibt die Hinzurechnung aus, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Deutschland kennt diese Schwelle in der Form nicht; dort ist jede einzelne passive Einkunft hinzurechnungspflichtig, unabhängig von ihrem Verhältnis zum Gesamtergebnis.
Die Niedrigsteuerschwelle wurde zum 1. Januar 2026 von 12,5 Prozent einheitlich auf 15 Prozent angehoben, in Übereinstimmung mit der Pillar-II-Mindeststeuer. Passive Einkünfte sind Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden aus bestimmten Portfoliobeteiligungen, Finanzleasing und Einkünfte aus Versicherungs- oder Bankerträgen ohne substanzielle Tätigkeit.
Der österreichische Substanztest ist praxisnäher als der deutsche Motivtest: Wenn die ausländische Gesellschaft eigene Mitarbeiter, eigene Ausstattung und eigene Vermögenswerte für die Einkünfteerzielung einsetzt, kann § 10a KStG entfallen. Dies gilt auch für Drittstaaten. Dennoch: Die Substanznachweise für eine Dubai-Gesellschaft müssen robust sein und über "wir haben einen Flexi-Desk" hinausgehen.
Überschneidung mit § 6 AStG und § 2 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung tritt selten isoliert auf. Sie überschneidet sich mit zwei weiteren AStG-Vorschriften, die beim UAE-Umzug regelmäßig mitspielen.
§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Beim Wegzug aus Deutschland werden fiktive Veräußerungsgewinne auf Anteile an Kapitalgesellschaften besteuert. Wer eine UAE-Holding vor dem Wegzug gegründet hat, nimmt diese Gesellschaft in die Wegzugsteuer-Bemessung mit auf. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Wegzugsbesteuerung Dubai.
§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht): Nach dem Wegzug nach Dubai gelten für zehn Jahre besondere Zugriffsrechte auf deutsche Quellen, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland verbleiben. Das ist in UAE-Strukturen ohne DBA-Schutz besonders relevant, da das DBA Deutschland-VAE Ende 2021 ausgelaufen ist. Siehe unseren Beitrag zum DBA Deutschland-VAE.
Die drei Vorschriften zusammen (§ 6, § 7-14, § 2 AStG) bilden ein Netz, das den sauberen UAE-Umzug anspruchsvoll macht. Keine Einzelbestimmung ist tödlich, aber ihre Kombination ohne Vorbereitung kann Strukturen unbrauchbar machen.
Wie man Hinzurechnungsbesteuerung legitim vermeidet
Die Vermeidung der Hinzurechnung ist keine aggressive Steuergestaltung. Sie ist saubere strukturelle Planung entlang der drei Bedingungen:
- Beherrschung unter 50 Prozent (DE) bzw. 25 Prozent (AT): Strukturen mit mehreren unverbundenen Gesellschaftern können unterhalb der Schwelle bleiben. Das funktioniert bei Family Offices mit mehreren Stämmen, Fonds-Strukturen mit externen Investoren oder Co-Investments. Für den Solo-Unternehmer mit 100-Prozent-Beteiligung greift dieser Hebel nicht.
- Aktive Einkünfte statt passive: Eine VAE-Gesellschaft, die echtes operatives Geschäft mit externen Kunden führt, Produkte herstellt, Dienstleistungen an Fremde erbringt oder im Großhandel tätig ist, fällt nicht unter § 8 Abs. 1 AStG Hinzurechnung, auch bei 100-Prozent-Beherrschung durch DACH-Unternehmer. Die Qualifikation als aktiv ist die robusteste Abwehr.
- Deutsche Steueransässigkeit vorher sauber beenden: Wer vor der UAE-Strukturgründung seine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht ordentlich beendet hat, ist nach der Wegzug-Verarbeitung (§ 6 AStG) nicht mehr Adressat der Hinzurechnung. Das ist die sauberste Option für die meisten DACH-HNW-Mandanten.
- Substanz aufbauen für den Motivtest: Für AT-Strukturen ist der Substanztest auch für Drittstaaten nutzbar. Echte Mitarbeiter, echte Ausstattung, echte Tätigkeiten. Für DE-Strukturen funktioniert dieser Hebel im Drittstaat derzeit nicht verlässlich.
- Strukturtiefe einsetzen: Mehrstufige Strukturen mit einer aktiven UAE-Zwischengesellschaft zwischen der deutschen Spitze und der passiven UAE-Untergesellschaft können in einigen Konstellationen funktionieren. Erfordert präzise Dokumentation und anwaltliche Begleitung.
Keine dieser Optionen ist "Umgehung". Jede ist ein legitimer struktureller Weg, den die Regelung selbst vorsieht. Die gemeinsame Basis ist: Man muss die Regel vor dem Aufsetzen der Struktur kennen, nicht erst, wenn der Steuerbescheid kommt.
Pillar II und DMTT: Für die meisten TKA-Mandanten noch nicht relevant
Die OECD-Pillar-II-Regeln (globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für multinationale Konzerne) ändern die Landschaft an den Rändern. Die VAE haben zum 1. Januar 2025 eine Domestic Minimum Top-up Tax (DMTT) eingeführt, die UAE-Entitäten von MNE-Gruppen mit konsolidiertem Umsatz über EUR 750 Millionen auf 15 Prozent hochbesteuert.
Für Mandanten, die unter dieser Schwelle liegen, ist DMTT nicht relevant. Die klassischen CFC-Regeln nach §§ 7-14 AStG und § 10a KStG greifen unverändert.
Für MNE-Mandanten über der Schwelle verschieben sich die Spielregeln: Die UAE-Effektivsteuer steigt auf mindestens 15 Prozent, was den Auslöser der deutschen Niedrigbesteuerung eliminieren könnte. Das ist ein Feld, das für TKA-Mandanten selten spielt, aber bei Konzernstrukturen mit mehreren operativen Einheiten relevant werden kann.
Wie wir das in der Mandantenbetreuung handhaben
Aus der Beratungspraxis. Die Hinzurechnungsbesteuerung steht in unserem Strukturierungsgespräch immer auf der zweiten oder dritten Folie, direkt nach dem Exit-Sequenz-Check und der Substanzfrage. Die Prüfung dauert dreißig Minuten: Wer sind die Gesellschafter, wie hoch ist die zusammengerechnete Quote, welcher Staat ist das Heimatland des steuerpflichtigen Gesellschafters, welche Einkünfte sollen über die VAE-Gesellschaft laufen, und sind diese aktiv oder passiv.
Die Fälle, die wir am häufigsten sehen: Ein DACH-Unternehmer gründet eine UAE-Holding, die seine deutsche operative GmbH halten soll, ohne selbst aus Deutschland wegzuziehen. Hier greift die Hinzurechnung fast immer, weil die Dividende aus der deutschen GmbH an die UAE-Holding passives Einkommen ist. Ohne Wegzug funktioniert diese Struktur typischerweise nicht. Mit sauberem Wegzug und echter UAE-Ansässigkeit entfällt die Anknüpfung an deutsche unbeschränkte Steuerpflicht und damit § 7 AStG.
Unser struktureller Beitrag ist die Planung: Wir erstellen keine deutschen oder österreichischen Steuererklärungen. Wir arbeiten mit der spezialisierten Steuerkanzlei des Mandanten, bringen die Analyse mit der UAE-Seite zusammen, und bauen die Sequenz zwischen Wegzug, QFZP-Voraussetzungen, UAE-Holdinggründung und Substanzaufbau.
Tradeoff: Die Regel macht manche Strukturen unmöglich
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist aus DACH-Sicht kein Fehler im System, sondern eine bewusste Entscheidung: Passive Kapitalerträge sollen der deutschen oder österreichischen Besteuerung nicht entzogen werden können, indem sie formal in ein Niedrigsteuerland verlegt werden. Wer nicht wegzieht, soll seine Kapitalerträge nicht durch bloße Gesellschafts-Zwischenschaltung entsteuern können.
Die Konsequenz für DACH-Unternehmer: Eine UAE-Holding als Ort der Kapitalsammlung funktioniert steuerlich nur, wenn der Unternehmer entweder selbst in die VAE umzieht (und die deutsche bzw. österreichische Steuerpflicht sauber beendet) oder wenn die Struktur aktives Geschäft betreibt. Der Zwischenschritt "ich bleibe in Deutschland, aber meine Kapitalerträge laufen über Dubai" ist nicht tragfähig.
Für Unternehmer, deren Wegzug aus anderen Gründen nicht in Frage kommt (Familie in Deutschland, operatives Unternehmen dort, fehlende Flexibilität), empfehlen wir offen, die UAE-Route nicht zu verfolgen oder nur für spezifische aktive Tätigkeiten zu nutzen. Die ehrliche Antwort am Anfang spart teure Restrukturierungen am Ende.
Weiterführend: Firma in Dubai mit deutschem Wohnsitz: Steuerrisiken, DBA und Hinzurechnung und Kann ich meine deutsche GmbH nach Dubai verlagern?
Quellen und weiterführende Hinweise
- Bundesministerium der Finanzen, Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG (abgerufen 2026-04-20)
- smartsteuer, Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG (abgerufen 2026-04-20)
- Flick Gocke Schaumburg, AStG-Praxis und Hinzurechnungsbesteuerung (abgerufen 2026-04-20)
- EY Deutschland, Hinzurechnungsbesteuerung und Substanz (abgerufen 2026-04-20)
- ICON Wirtschaftstreuhand (AT), Verordnung zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung § 10a KStG (abgerufen 2026-04-20)
Mehr zum steuerlichen Gesamtbild in Dubai finden Sie in unserem Überblick zu Steuern in Dubai.
Fachlich weiterführen: UAE-Körperschaftsteuer getrennt einordnen · Steueransässigkeit und Geschäftsleitung vorbereiten
Offizielle Quellen
- Federal Tax Authority: Tax Residency Certificate service
- Federal Tax Authority: Corporate Tax legislation
Zuletzt geprüft: 22. August 2026. Allgemeine Information; die konkrete Anwendung hängt von Person, Zweck und zuständiger Stelle ab.
Häufige Fragen
Was ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG?
Der Hinzurechnungsbetrag ist die Summe der passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, bereinigt um deren ausländische Ertragsteuern und nach Maßgabe der deutschen Gewinnermittlungsregeln. Er wird dem Gesellschafter anteilig zugerechnet, entsprechend seiner Beteiligungsquote, und erhöht dessen zu versteuerndes Einkommen in Deutschland. Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung stattgefunden hat.
Was sind passive Einkünfte im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung?
Passiv sind alle Einkünfte, die nicht explizit in § 8 Abs. 1 AStG als aktiv aufgeführt sind. Dazu zählen in der Praxis vor allem: Zinsen, Dividenden aus Portfoliobeteiligungen, Lizenzgebühren, Miet- und Pachteinnahmen, Gewinne aus dem Eigenhandel mit Wertpapieren und Kryptowährungen, sowie bestimmte konzerninterne Dienstleistungen. Aktiv sind produzierendes Gewerbe, Warenhandel mit Fremden, bestimmte Dienstleistungen an Fremde und echte Betriebstätigkeiten mit eigener Wertschöpfung.
Was ist der Motivtest und hilft er mir bei meiner Dubai-Gesellschaft?
Der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG erlaubt den Nachweis, dass die ausländische Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und nicht zur Steuergestaltung dient. Er gilt in seiner ursprünglichen Form nur für EU- oder EWR-Staaten. Für Dubai als Drittstaat ist der Motivtest nach deutscher Verwaltungspraxis derzeit nicht verlässlich nutzbar. Der EuGH prüft laufend, ob eine Drittstaats-Öffnung unionsrechtlich geboten ist; eine Entscheidung wird frühestens 2027 erwartet. Österreichs Substanztest ist praxisnäher und auch für Drittstaaten zugänglich.
Greift die 183-Tage-Regelung bei der Hinzurechnungsbesteuerung?
Die 183-Tage-Regelung betrifft die persönliche Steueransässigkeit nach § 9 AO, nicht direkt die Hinzurechnungsbesteuerung. Wer mehr als 183 Tage pro Jahr in Deutschland verbringt, behält typischerweise den gewöhnlichen Aufenthalt und bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Das aktiviert § 7 AStG auf seine UAE-Beteiligungen. Wer deutlich weniger als 183 Tage präsent ist und keine sonstigen Anknüpfungspunkte hat, kann argumentieren, nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, und entgeht der Hinzurechnung auf diesem Weg. Die Finanzverwaltung prüft hier aber scharf auf weitere Anknüpfungen.
Bin ich in Deutschland steuerpflichtig, wenn ich in Dubai lebe?
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Wer vollständig nach Dubai zieht und keine deutsche Wohnung, keinen deutschen Familienwohnsitz und keinen wesentlichen deutschen Lebensmittelpunkt behält, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Dann greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr. Wer aber noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat, fällt für zehn Jahre unter § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht), die bestimmte deutsche Einkünfte weiterhin erfasst.
Was sind die Folgen, wenn ich die Hinzurechnungsbesteuerung ignoriere?
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist eine deklarationspflichtige Steuer. Der Gesellschafter muss die Beteiligung und den Hinzurechnungsbetrag in seiner Steuererklärung angeben. Unterbleibt das, liegt typischerweise eine Steuerhinterziehung vor, mit Rückwirkung auf bis zu zehn Jahre. Nachzahlungen, Hinterziehungszinsen, Strafverfahren sind die typischen Folgen. Die Finanzverwaltung erhält zunehmend automatisierte Informationen über UAE-Beteiligungen über den OECD-Informationsaustausch, was die Entdeckungswahrscheinlichkeit deutlich erhöht hat.
Unterscheidet sich das österreichische § 10a KStG von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung wesentlich?
Ja, in mehreren Punkten. Österreichs Beherrschungsschwelle liegt bei 25 Prozent, nicht 50 Prozent, und erfasst damit mehr Strukturen. Die Niedrigsteuerschwelle wurde 2026 einheitlich auf 15 Prozent angehoben. Österreich bezieht nur Kapitalgesellschaften ein, nicht natürliche Personen. Der Substanztest ist praxisnäher und gilt auch für Drittstaaten. In der Summe ist das österreichische Regime weniger scharf als das deutsche in der Anwendung auf Drittstaaten-Strukturen, aber empfindlicher bei niedrigerer Beherrschung.
Verhindert die UAE-Körperschaftsteuer von 9 Prozent die Hinzurechnung?
Nicht automatisch. Eine Belastung von 9 Prozent liegt weiterhin unter der deutschen Niedrigbesteuerungsgrenze von 15 Prozent. Zusätzlich müssen Beherrschung und Art der Einkünfte geprüft werden.
Sachverhalt, Nachweise und Reihenfolge gemeinsam prüfen.
Wir koordinieren die VAE-Seite und beziehen Ihren im Wohnsitzstaat zugelassenen Steuerberater auf Wunsch in ein gemeinsames Gespräch ein.
Vom Einzelthema zur belastbaren Gesamtstruktur.
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