Wegzugsbesteuerung Österreich: den Dubai-Umzug richtig sequenzieren.
Was § 27 Abs. 6 und § 6 Z 6 EStG beim Drittstaat-Wegzug bedeuten, welche Liquidität vor dem Umzug geklärt sein muss und welche Rolle das DBA Österreich-VAE tatsächlich spielt.


Der kritische Punkt beim Dubai-Umzug eines österreichischen Unternehmers ist nicht nur die UAE-Firmengründung, sondern der mögliche Verlust österreichischer Besteuerungsrechte an bereits entstandenen stillen Reserven. Dieser Beitrag behandelt deshalb ausschließlich die österreichischen Regeln: § 27 Abs. 6 EStG für Kapitalvermögen, § 6 Z 6 EStG für Betriebsvermögen, die Drittstaat-Folge beim Umzug nach Dubai und die Rolle des weiterhin geltenden DBA Österreich-VAE.
| Prüffeld | Kapitalvermögen · § 27 Abs. 6 EStG | Betriebsvermögen · § 6 Z 6 EStG |
|---|---|---|
| Typischer Gegenstand | Anteile, Wertpapiere und anderes erfasstes Kapitalvermögen im Privatvermögen | Wirtschaftsgüter und betriebliche Funktionen, bei denen Österreichs Besteuerungsrecht eingeschränkt wird |
| Bewertungsfrage | Gemeiner Wert im relevanten Zeitpunkt abzüglich steuerlicher Anschaffungskosten | Gemeiner Wert, Buchwert und Zuordnung zum betroffenen Betrieb oder zur Betriebsstätte |
| Dubai als Drittstaat | Die Nichtfestsetzung für einen physischen Wegzug in EU-/EWR-Staaten ist keine Grundlage für Dubai | Die gesetzliche Ratenzahlung nach § 6 Z 6 ist an EU-/EWR-Konstellationen gebunden |
| Vor dem Umzug klären | Erfasste Vermögenswerte, Bewertungsstichtag, Erklärung und Liquidität | Betroffene Wirtschaftsgüter, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Bewertung und Liquidität |
| DBA Österreich-VAE | Das geltende Abkommen ist für Ansässigkeit und Einkünftezuordnung relevant, beseitigt die innerstaatliche Wegzugsbesteuerung aber nicht automatisch. | |
Wann die österreichische Wegzugsbesteuerung greift
Österreich besteuert beim Wegzug die stillen Reserven, also den Wertzuwachs, der sich während der österreichischen Steuerpflicht angesammelt hat. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwei Wege. Für Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen gilt § 27 Abs. 6 EStG: Der Wegzug wird wie eine Veräußerung behandelt, und die Differenz zwischen Verkehrswert und Anschaffungskosten unterliegt dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen greift § 6 Z 6 EStG, die sogenannte Entstrickungsbesteuerung, wenn Güter oder die Geschäftsleitung ins Ausland verlagert werden und das österreichische Besteuerungsrecht dadurch eingeschränkt wird.
Innerhalb des österreichischen Systems muss zuerst die Vermögensart feststehen. Bei Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 6 EStG und Betriebsvermögen nach § 6 Z 6 EStG unterscheiden sich Tatbestand, Bewertung und mögliche Verfahrenswege. Gemeinsam ist beiden Prüfungen, dass der konkrete Verlust österreichischer Besteuerungsrechte und der dafür maßgebliche Zeitpunkt dokumentiert werden müssen.
Warum Dubai als Drittstaat die Liquiditätsplanung verschärft
Die österreichischen Erleichterungen dürfen nicht losgelöst von ihrem geografischen Anwendungsbereich gelesen werden. Das Nichtfestsetzungskonzept bei einem physischen Wegzug und die einschlägigen Ratenmodelle knüpfen an EU- oder EWR-Konstellationen an. Dubai liegt in einem Drittstaat. Deshalb sollte die Planung nicht davon ausgehen, dass eine Belastung automatisch über sieben Jahre verteilt werden kann.
Bei Kapitalvermögen im Privatvermögen bedeutet der Wegzug in einen Drittstaat grundsätzlich, dass die bis dahin entstandenen stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt steuerlich erfasst werden. Auch bei Betriebsvermögen nach § 6 Z 6 EStG ist die gesetzliche Ratenzahlung an eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts gegenüber einem EU- oder EWR-Staat gebunden. Welche Norm greift, wann eine Steuerschuld entsteht und welche Liquidität dafür vorgehalten werden muss, gehört deshalb vor dem Dubai-Umzug in eine schriftliche Beurteilung durch den österreichischen Steuerberater.
Was der Umzug nach Dubai konkret auslöst: Geschäftsleitungsort und Betriebsstätte
Bei einem operativen Unternehmen entscheidet nicht nur der persönliche Wohnsitz, sondern auch, wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird. Verlegt ein Unternehmer den Ort der Geschäftsleitung einer österreichischen Gesellschaft nach Dubai, kann das die Ansässigkeit der Gesellschaft berühren und über § 6 Z 6 EStG eine Entstrickung auslösen, soweit Österreich dadurch Besteuerungsrechte verliert. Bleibt in Österreich eine Betriebsstätte bestehen, verbleiben die dieser Betriebsstätte zurechenbaren stillen Reserven regelmäßig im österreichischen Zugriff, und die Entstrickung greift insoweit nicht.
Diese Zuordnung ist der Grund, warum die Reihenfolge zählt: österreichische Ansässigkeit, Beteiligungen, Betriebsvermögen und Geschäftsleitung zuerst fachlich einordnen; Bewertung und Liquidität festhalten; erst danach die UAE-Struktur in der abgestimmten Reihenfolge umsetzen. Der Guide zur Steueransässigkeit vor dem Wegzug zeigt, welche Fakten vor der UAE-Implementierung dokumentiert werden sollten.
Welche Rolle spielt das DBA Österreich-VAE?
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten gilt weiterhin; das Änderungsprotokoll ist seit 1. März 2023 in Kraft. Das Abkommen kann für Ansässigkeit und die Zuordnung bestimmter Einkünfte relevant sein. Es beantwortet jedoch nicht allein, ob nach österreichischem Recht im Wegzugszeitpunkt stille Reserven zu erfassen sind.
Für die Planung müssen daher zwei Ebenen getrennt geprüft werden: zuerst der österreichische Wegzugstatbestand und seine Bewertung, danach die abkommensrechtliche Ansässigkeit und Einkünftezuordnung für den betroffenen Zeitraum. Der Guide zum DBA Österreich-VAE vertieft diese zweite Ebene.
Was viele übersehen
Die ehrliche Antwort auf die Frage, ob der Wegzug nach Dubai steuerlich aufgeht, lautet: Es kommt darauf an. Viele planen nur die Wegzugsbesteuerung auf die Anteile und übersehen, dass der Ort der Geschäftsleitung, die Betriebsstättenfrage und das Timing der UAE-Strukturgründung genauso über die Belastung entscheiden. Wer die UAE-Holding vor dem sauberen Ende der österreichischen Steuerpflicht aufsetzt, zieht sie in die Bemessungsgrundlage hinein. Wer die Geschäftsleitung verlagert, ohne die Betriebsstättenlage zu klären, riskiert eine Entstrickung, mit der er nicht gerechnet hat.
Ebenso wird eine aus EU-/EWR-Fällen bekannte Ratenzahlung oft vorschnell auf Dubai übertragen. Für den Drittstaat-Fall ist das keine belastbare Annahme. Der Bewertungsstichtag, die Vermögenszuordnung und der Zeitpunkt des Verlusts österreichischer Besteuerungsrechte bestimmen stattdessen, ob und wann Liquidität benötigt wird. Eine Bewertung vor einer Expansion oder einem Wertanstieg fällt anders aus als eine Bewertung danach. Ob sich der Wegzug rechnet, hängt von Unternehmensstruktur, Zeithorizont, Liquidität, Familie und Zukunftsplänen ab, nicht von einer Faustregel.
Wie wir das in der Mandantenbetreuung handhaben
Aus der Beratungspraxis. The Key Advisory ist kein Steuerberater und erstellt keine Steuerberatung. Wir erstellen keine österreichischen Steuererklärungen und berechnen die Wegzugsbesteuerung nicht selbst. Diese Berechnung nach § 27 Abs. 6 EStG und § 6 Z 6 EStG gehört in die Hände Ihres Steuerberaters, der Ihre konkrete Situation prüft. Unser Teil ist die strukturelle Koordination: Wir bringen die Ergebnisse Ihrer österreichischen Analyse mit der UAE-Seite zusammen, bauen die Sequenz zwischen dem Ende der österreichischen Steuerpflicht, der Strukturgründung und dem Substanzaufbau in den VAE, und koordinieren mit Ihren Beratern auf beiden Seiten.
Die Fälle, die sauber durchlaufen, haben ein Muster: Die Wegzugsbesteuerung ist mit dem Steuerberater geklärt, bevor der Wegzug passiert. Bewertung, Fälligkeit und Finanzierung einer möglichen sofortigen Steuer sind dokumentiert. Die UAE-Struktur wird in einer abgestimmten Sequenz aufgesetzt, und die Substanz in den VAE ist von Anfang an real. Mehr zum steuerlichen Gesamtbild finden Sie in unserem Überblick zu Steuern in Dubai.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Bundesministerium für Finanzen (Österreich), Findok, Einkommensteuerrichtlinien zur Wegzugsbesteuerung (abgerufen 2026-07-04)
- RIS, § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Wegzug Abs. 6) (abgerufen 2026-07-04)
- RIS, § 6 EStG (Bewertung, Entstrickung Z 6) (abgerufen 2026-07-04)
- Rödl & Partner, Novelle des DBA Österreich-VAE (abgerufen 2026-07-04)
Häufige Fragen
Wann gilt § 27 Abs. 6 EStG und wann § 6 Z 6 EStG?
§ 27 Abs. 6 EStG betrifft insbesondere den Verlust österreichischer Besteuerungsrechte an erfasstem Kapitalvermögen. § 6 Z 6 EStG betrifft Betriebsvermögen und betriebliche Entstrickung. Welche Norm greift, hängt von Vermögensart, Struktur und dem konkreten Verlust österreichischer Besteuerungsrechte ab.
Greift die Nicht-Festsetzung auch beim Umzug nach Dubai?
Das Nichtfestsetzungskonzept nach § 27 Abs. 6 EStG gilt nur beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat. Die VAE sind ein Drittstaat, daher greift es beim Umzug nach Dubai nicht. Auch die einschlägigen Ratenmodelle sind nicht als allgemeine Drittstaat-Erleichterung zu verstehen. Die genaue Anwendung prüft Ihr Steuerberater.
Kann ich beim Umzug nach Dubai sieben Jahresraten beantragen?
Darauf sollte die Planung nicht bauen. Die Ratenregel des § 6 Z 6 EStG ist an eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts gegenüber einem EU- oder EWR-Staat gebunden. Dubai ist ein Drittstaat. Lassen Sie Fälligkeit und Finanzierung deshalb vor dem Wegzug verbindlich prüfen.
Löst die Verlagerung der Geschäftsleitung nach Dubai eine Steuer aus?
Verlegen Sie den Ort der Geschäftsleitung einer österreichischen Gesellschaft nach Dubai, kann das über § 6 Z 6 EStG eine Entstrickung auslösen, soweit Österreich dadurch Besteuerungsrechte verliert. Bleibt in Österreich eine Betriebsstätte bestehen, verbleiben die ihr zurechenbaren stillen Reserven regelmäßig im österreichischen Zugriff. Die Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich die Wegzugsbesteuerung auch auf eine vor dem Wegzug gegründete UAE-Holding zahlen?
Eine bereits vor dem Ende Ihrer österreichischen Steuerpflicht gehaltene UAE-Beteiligung kann in die Wegzugsbemessung einfließen. Deshalb empfehlen wir, die UAE-Struktur wie eine UAE-Holdinggesellschaft erst nach der sauberen Beendigung der österreichischen Ansässigkeit aufzusetzen, nicht davor. Die steuerliche Würdigung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater.
Erst die Ausgangslage klären, dann Dubai umsetzen.
Wir koordinieren die UAE-Seite mit Ihrem qualifizierten Berater im Wegzugsstaat.
Vom Wegzug zur belastbaren UAE-Realität.
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